ErwGr. 108

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Verpflichtete können im Zuge der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ihre Produkte und Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten. Ein wirksames Aufsichtssystem setzt voraus, dass Aufseher sich der Schwachstellen bei der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Verpflichteten bewusst sind. Daher ist es wichtig, dass Aufseher sich gegenseitig über Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen informieren können, die gegen Verpflichtete verhängt bzw. auf sie angewandt werden, sofern diese Informationen für andere Aufseher relevant sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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