ErwGr. 106

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Eine zeitnahe Befolgung der auf sie angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen durch Verpflichtete ist von wesentlicher Bedeutung, um im gesamten Binnenmarkt einen angemessenen und kohärenten Grad an Schutz vor Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Versäumen es Verpflichtete, verwaltungsrechtliche Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist zu befolgen, so müssen Aufseher in der Lage sein, verstärkten Druck auf den Verpflichteten auszuüben, um die Rechtsbefolgung unverzüglich wiederherzustellen. Zu diesem Zweck sollte es Aufsehern möglich sein, ab der für die Wiederherstellung der Rechtsbefolgung gesetzten Frist Zwangsgelder zu verhängen, auch rückwirkend, wenn die Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird. Bei der Berechnung der Höhe von Zwangsgeldern sollten Aufseher den Gesamtumsatz des Verpflichteten und die Art und Schwere des Verstoßes oder der Schwachstelle, auf die die Aufsichtsmaßnahme abzielt, berücksichtigen, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Angesichts ihres Ziels, einen Verpflichteten zur Befolgung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme anzuhalten, sollten Zwangsgelder zeitlich befristet sein und für höchstens sechs Monate gelten. Zwar sollte es Aufsehern möglich sein, die Verhängung von Zwangsgeldern um höchstens sechs Monate zu verlängern, doch sollten im Einklang mit dem breiten Spektrum an verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die Aufseher anwenden können, alternative Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, um einer längeren Situation der Nichteinhaltung zu begegnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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