ErwGr. 104

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Systeme für die Verhängung von Geldbußen, die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die Verhängung von Zwangsgeldern. Darüber hinaus sind bestimmte verwaltungsrechtliche Maßnahmen, zu denen Aufseher befugt sind, wie etwa der Entzug oder die Aussetzung einer Lizenz, von der Durchführung dieser Maßnahmen durch andere Behörden abhängig. Um einer derartigen Vielfalt von Situationen gerecht zu werden, ist es angebracht, Flexibilität in Bezug auf die Mittel einzuräumen, mit denen Aufseher Geldbußen verhängen, Abhilfemaßnahmen anwenden und Zwangsgelder verhängen. Unabhängig von den gewählten Mitteln obliegt es den Mitgliedstaaten und den beteiligten Behörden, sicherzustellen, dass die eingesetzten Mechanismen das angestrebte Ergebnis der Wiederherstellung der Rechtsbefolgung erreichen, und wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Geldbußen zu verhängen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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