ErwGr. 105

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Um sicherzustellen, dass Verpflichtete Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten und die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, wirksam mindern, sollten Aufseher in der Lage sein, verwaltungsrechtliche Maßnahmen nicht nur als Abhilfe bei festgestellten Verstößen zu ergreifen, sondern auch dann, wenn sie feststellen, dass Schwachstellen in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen voraussichtlich zu Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen, oder wenn diese Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht ausreichen, um Risiken zu mindern. Der Umfang der angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die Zeit, die Verpflichteten für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen eingeräumt wird, hängen von den spezifischen festgestellten Verstößen oder Schwachstellen ab. Werden mehrere Verstöße oder Schwachstellen festgestellt, so könnten für die Umsetzung jeder einzelnen verwaltungsrechtlichen Maßnahme unterschiedliche Fristen gelten. Im Einklang mit dem strafenden und erzieherischen Ziel von Bekanntmachungen sollten nur Entscheidungen über die Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekannt gemacht werden, nicht aber verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die zur Verhinderung solcher Verstöße angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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