ErwGr. 103

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Im Fall von Verpflichteten, bei denen es sich um juristische Personen handelt, treten Verstöße gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Handlungen — oder unter der Verantwortung — der natürlichen Personen ein, die die Befugnis haben, ihre Tätigkeiten zu leiten, auch durch Vertreter, Vertriebspartner oder andere Personen, die im Namen des Verpflichteten handeln. Um sicherzustellen, dass Aufsichtsmaßnahmen als Reaktion auf solche Verstöße wirksam sind, sollte der Verpflichtete auch für von natürlichen Personen vorgenommenen Handlungen, seien sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden, haftbar gemacht werden. Unbeschadet der Haftung juristischer Personen in Strafverfahren deutet jegliche Absicht, dem Verpflichteten aus Verstößen einen Vorteil zu verschaffen, auf umfassendere Versäumnisse in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung hin. Diese Versäumnisse untergraben die Rolle des Verpflichteten als Torwächter des Finanzsystems der Union. Jegliche Absicht, aus einem Verstoß gegen eine Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einen Vorteil zu ziehen, sollte daher als erschwerender Umstand betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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