ErwGr. 107

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Lässt das Rechtssystem des Mitgliedstaats die Verhängung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Geldbußen auf dem Verwaltungsweg nicht zu, so können die Vorschriften über Geldbußen so angewandt werden, dass die Strafe vom Aufseher eingeleitet und von Justizbehörden verhängt wird. Daher müssen diese Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung der Vorschriften und Geldbußen eine den von den Aufsehern verhängten Geldbußen gleichwertige Wirkung hat. Bei der Verhängung solcher Geldbußen sollten Justizbehörden der Empfehlung des Aufsehers, der die Strafe einleitet, berücksichtigen. Die verhängten Geldbußen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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