Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624.
Darüber hinaus bezeichnet der Begriff
1.„Finanzaufseher“ einen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher;
2.„Aufseher des Nichtfinanzsektors“ einen für den Nichtfinanzsektor zuständigen Aufseher;
3.„Nichtfinanzsektor“ die in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete.
4.„Verpflichteter“ eine in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der genannten Verordnung ausgenommen ist;
5.„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet;
6.„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt;
7.„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates (35);
8.„Aufsichtskollegium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ eine ständige Struktur für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zum Zwecke der Beaufsichtigung von Gruppen oder Unternehmen, die in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Drittland tätig sind;
9.„Entwurf einer nationalen Maßnahme“ den Wortlaut eines Rechtsakts unabhängig von seiner Form, der nach seiner Erlassung Rechtswirkung entfaltet, wobei sich der Wortlaut noch in der Vorbereitungsphase befindet, in der noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können;
10.„Depotkonto“ ein Depotkonto im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (36);
11.„Wertpapiere“ Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (37);

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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