Art. 4 – Anforderungen an bestimmte Dienstleister

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften entweder zugelassen oder eingetragen sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sind.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten in Bezug auf die Registrierungsanforderungen einem Mindestniveau unterliegen, das den Aufsehern ermöglicht, sie zu identifizieren. Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Vorschriften unterliegen, mit denen der Zugang zu einem Beruf reguliert wird oder nach denen dieser Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen unterliegt, die den Aufsehern ermöglichen, sie zu identifizieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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