ErwGr. 134

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Durch die Entscheidung des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 WM und Sovim SA gegen Luxembourg Business Registers (31) wurde die durch Richtlinie (EU) 2018/843 vorgenommene Änderung des Artikels 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 soweit für nichtig erklärt, wie Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von auf ihrem Territorium eingetragenen Unternehmen und anderen juristischen Personen in allen Fällen für jedermann zugänglich sind. Zur Sicherstellung von Rechtsklarheit ist es wichtig, dass jene Vorschrift dahingehend angepasst wird, dass klargestellt wird, dass nur Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse in der Lage sein sollten, auf jene Informationen zuzugreifen. Die gleiche Bedingung sollte für den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen gelten. Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte daher geändert werden. Die Bedeutung dieses Urteils geht über Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 hinaus und ähnelt den Bestimmungen, mit denen der Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsvereinbarungen geregelt wird. Um zu gewährleisten, dass die Union den richtigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Grundrechte und der Verfolgung eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse wie dem Schutz des Finanzsystems der Union gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung trifft, ist es daher angemessen Änderungen zu Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 einzuführen. Den Mitgliedstaaten sollte zur Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Abänderungen ein Jahr ab dem Tag dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gewährt werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Gewährleistung eines angemessenen Unionsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sollten die Mitgliedstaaten sich größtmöglich bemühen diese Abänderungen so schnell wie möglich vor dieser Frist umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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