Art. 48 – Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Aufseher, einschließlich der AMLA, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nach dem Recht eines Drittlands nicht gestattet ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Aufseher eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht gestatten, berücksichtigen die Aufseher etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien, Verfahren und Kontrollen behindert werden kann, einschließlich in Bezug auf das Berufsgeheimnis oder ein unzureichendes Datenschutzniveau und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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