Art. 51 – Zusammenarbeit mit Aufsehern in Drittländern

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher mit den entsprechenden Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen schließen können. Solche Kooperationsvereinbarungen stehen im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen und unterliegen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die im Einklang mit diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen werden ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden verwendet. Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsehers, der diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, weitergegeben werden.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 leistet die AMLA diese Unterstützung, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandsbehörde geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher die AMLA über jede gemäß diesem Artikel unterzeichnete Vereinbarung innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung in Kenntnis setzen.
(4)Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2029 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Muster spezifiziert, das für den Abschluss der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 zu verwenden ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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