Art. 33 – Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 erhaltene Informationen und Dokumente werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Beim Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß den Artikeln 29 und 31 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen, ausgenommen die übermittelten Inhalte bestehen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder daraus abgeleiteten Informationen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betreffen und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der übermittelnden zentralen Meldestelle enthalten. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benennen, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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