Art. 32 – Gemeinsame Analysen

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels richten die zuständigen zentralen Meldestellen mit Unterstützung der AMLA im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu einem bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, ein Team für gemeinsame Analysen ein, um operative Analysen verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durchzuführen, wobei eine oder mehrere der zentralen Meldestellen, die das Team bilden, betroffen sind.
(3)Ein Team für gemeinsame Analysen kann eingesetzt werden, wenn a) im Rahmen der operativen Analysen einer zentralen Meldestelle schwierige und anspruchsvolle Analysen erforderlich sind, die Bezüge zu anderen Mitgliedstaaten aufweisen; b) eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände des Falls ein abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten rechtfertigen. Jede der betroffenen zentralen Meldestellen oder die AMLA kann nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersuchen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der dem Team für gemeinsame Analysen zugewiesene Bedienstete ihrer zentralen Meldestelle in der Lage ist, dem Team im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und im Rahmen der Zuständigkeiten des Bediensteten für die Zwecke der vom Team durchgeführten Analysen die Informationen bereitzustellen, die seiner zentralen Meldestelle zu Verfügung stehen.
(5)Benötigt das Team für gemeinsame Analysen die Unterstützung einer anderen zentralen Meldestelle, die nicht Teil des Teams ist, so kann es diese andere zentrale Meldestelle ersuchen, a) dem Team für gemeinsame Analysen beizutreten; b) dem Team für gemeinsame Analysen Finanzmeldungen und Finanzinformationen zu übermitteln.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Dritte — einschließlich der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — zur Teilnahme an den gemeinsamen Analysen einladen können, sofern dies für die Zwecke der gemeinsamen Analysen relevant ist und eine solche Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fällt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an den gemeinsamen Analysen beteiligten zentralen Meldestellen die Bedingungen für die Beteiligung Dritter festlegen und Maßnahmen ergreifen, die die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Informationen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ausgetauschten Informationen ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die diese gemeinsame Analyse vorgesehen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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