ErwGr. 121

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Wirksamkeit des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hängt von der Zusammenarbeit eines breiten Spektrums zuständiger Behörden ab. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, in Abstimmung mit der EZB, den Europäischen Aufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der EUStA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden auszuarbeiten. In diesen Leitlinien sollte auch beschrieben werden, wie gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständige Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Bedenken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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