Art. 78 – Umsetzung

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Verordnung bis zum 10. Juli 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission darüber in Kenntnis. Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 74 bis zum 10. Juli 2025, den Artikeln 11, 12, 13 und 14 bis zum 10. Juli 2026 und Artikel 18 bis zum 10. Juli 2029 nachzukommen. Bei Erlass der in diesem Absatz genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Bekanntmachung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode für diese Bezugnahme fest.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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