Art. 55 – Geldbußen

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen — ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen — gegen die Anforderungen der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1624 Geldbußen verhängt werden: a) Kapitel II (Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen der Verpflichteten); b) Kapitel III (Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden) c) Kapitel V (Meldepflichten); d) Artikel 77 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußen auch verhängt werden können, wenn die Verpflichteten die gemäß Artikel 56 dieser Richtlinie für sie geltenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht eingehalten haben oder wenn es sich um Verstöße handelt, die keine schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstgeldbußen, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, sich auf mindestens die zweifache Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, oder auf mindestens 1 000 000 EUR belaufen, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist. In Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der in Unterabsatz 1 genannte Wert dem Gegenwert in der Landeswährung am 9. Juli 2024.
(3)Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Verpflichtete, die ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut sind, auch folgende Geldbußen verhängt werden: a) im Falle einer juristischen Person Höchstgeldbußen von mindestens 10 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 9. Juli 2024 oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (44) aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde; b) im Falle einer natürlichen Person Höchstgeldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum 9. Juli 2024.
(4)Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, Geldbußen zu verhängen, die über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge hinausgehen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt wird, ob der Verpflichtete in der Lage ist, diese zu zahlen, und dass die Aufseher, falls die Geldbuße die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigen könnte, die Behörden konsultieren, die für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsakte der Union durch die Verpflichteten zuständig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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