Art. 14 – Mustertexte und Verfahren

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren fest, die für die Durchführung des Zugangs auf der Grundlage eines berechtigten Interesses der in Artikel 10 genannten Zentralregister erforderlich sind, einschließlich a) standardisierter Mustertexte für die Beantragung des Zugangs zum Zentralregister und für die Beantragung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, b) standardisierter Mustertexte, die von den Zentralregistern zu verwenden sind, um einen Antrag auf Zugang zum Register oder auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu bestätigen oder abzulehnen, c) Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch die Zentralregister in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem der Antrag auf Zugang zuerst gestellt und angenommen wurde, einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Informationen über einen Antragsteller, d) Verfahren, nach denen die Zentralregister einander gemäß Artikel 13 Absatz 8 über Widerrufe des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unterrichten können.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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