Art. 17 – Durchführungsrechtsakte für die Vernetzung von Registern

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren festlegen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 19 zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes: a) die technische Spezifikation zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für die Speicherung, die Verwendung und den Schutz dieser Daten; b) die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über das System der Vernetzung der Zentralregister verfügbar sind, abhängig vom Umfang des von den Mitgliedstaaten gewährten Zugangs; c) die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sollen; d) die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Systems der Vernetzung der Zentralregister; e) die technischen Vorkehrungen für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; f) die Zahlungsmodalitäten, wenn für den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 11 Absatz 4 und 13 Absatz 12 zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren zu erlassen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der in Artikel 16 Absatz 6 genannten zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes: a) die technische Spezifikation für die Festlegung der Methoden zur Kommunikation auf elektronischem Wege für die Zwecke des Systems zur Vernetzung von Bankkontenregistern; b) die technische Spezifikation für die Übertragungsprotokolle; c) die technischen Spezifikationen für die Festlegung der Datensicherheit, der Datenschutzgarantien, der Nutzung und des Schutzes der Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern durchsuchbar und zugänglich sind; d) die gemeinsamen Kriterien, nach denen Bankkontoinformationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern durchsuchbar sind; e) die technischen Einzelheiten für die Bereitstellung der Informationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; f) die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der Dienste, die von dem System zur Vernetzung von Bankkontenregistern bereitgestellt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission bewährte Technologien und bestehende Verfahren. Die Kommission stellt sicher, dass durch die Entwicklung und den Betrieb des zentralen Systems zur Vernetzung von Bankkontenregistern keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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