Art. 11 – Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden sofort, ungefiltert, direkt, frei und ohne Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person oder der betroffenen Rechtsvereinbarung auf alle in den vernetzten Zentralregistern nach Absatz 10 gespeicherten Angaben zugreifen können.
(2)Der in Absatz 1 genannte Zugang wird gewährt a) den zuständigen Behörden, b) Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen gemäß Artikel 37, c) Steuerbehörden, d) nationalen Behörden mit Zuständigkeiten für die Umsetzung von restriktiven Maßnahmen der Union, die in den auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates festgelegt sind, e) der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620, f) EUStA, g) OLAF, h) Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete beim Ergreifen von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 zeitnah Zugang zu den Angaben haben, die in den in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten vernetzten Zentralregistern gespeichert sind.
(4)Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, den Verpflichteten die in ihren Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wenn diese eine Gebühr entrichten, die auf die unbedingt erforderliche Abdeckung der Kosten für die Gewährleistung der Qualität der in den Zentralregistern gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben beschränkt ist. Diese Gebühren werden so festgesetzt, dass der wirksame Zugang zu den in den Zentralregistern gespeicherten Angaben nicht beeinträchtigt wird.
(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2026 die Liste der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien der Verpflichteten, denen Zugang zu den Zentralregistern gewährt wurde, einschließlich Angaben zur Art der den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die übermittelten Angaben bei Änderungen der Liste der zuständigen Behörden oder der Kategorien von Verpflichteten oder des Umfangs, in dem Verpflichteten Zugang gewährt wird. Die Kommission stellt den anderen Mitgliedstaaten die Informationen über den Zugang von zuständigen Behörden und Verpflichteten, einschließlich etwaiger Änderungen, zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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