ErwGr. 68

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die zentralen Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzinformationen können bei der Aufdeckung von Tätigkeiten zur Unterstützung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Die zentralen Meldestellen weisen nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Funktionen, Zuständigkeiten und Befugnisse auf. Die derzeitigen Unterschiede sollten die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um alle mit nachrichtendienstlichen, ermittlungstechnischen und justiziellen Tätigkeiten betrauten Behörden sowie die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es von entscheidender Bedeutung, die Mindestdatensätze festzulegen, auf die zentrale Meldestellen rasch zugreifen können und die sie ohne jegliche Behinderung mit den entsprechenden Stellen aus anderen Mitgliedstaaten austauschen können sollten. In Fällen des Verdachts der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung sollten Informationen direkt und unverzüglich zwischen den zentralen Meldestellen weitergegeben werden können. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen weiter zu verbessern, indem ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit klargestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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