ErwGr. 69

DIR_2024_1640 · über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf direkten oder indirekten Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung benötigen. Da die Arten von Informationen, die unter diese allgemeinen Kategorien fallen, bisher noch nicht definiert wurden, wurde den zentralen Meldestellen Zugang zu ganz unterschiedlichen Datensätzen gewährt, was sich sowohl auf ihre analytischen Funktionen als auch auf ihre Fähigkeit zur wirksamen Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen aus anderen Mitgliedstaaten auswirkt, auch im Rahmen gemeinsamer Analysen. Daher ist es notwendig, Mindestdatensätze für Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen festzulegen, auf die jede zentrale Meldestelle in der gesamten Union direkt oder indirekt zugreifen können sollte. Zentrale Meldestellen erhalten und speichern in ihren Datenbanken auch Informationen über Transaktionen, die bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte gemeldet werden (schwellenwertbasierte Meldungen), oder haben Zugang dazu. Diese Meldungen sind eine wichtige Informationsquelle und werden von zentralen Meldestellen im Rahmen nationaler und gemeinsamer Analysen weithin verwendet. Daher gehören schwellenwertbasierte Meldungen zu den Arten von Informationen, die über FIU.net ausgetauscht werden. Ein direkter Zugang ist eine wichtige Voraussetzung für die operative Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit zentraler Meldestellen. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, zentralen Meldestellen direkten Zugang zu einer breiteren Palette von Informationen als den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen zu gewähren. Gleichzeitig verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, neue Datenbanken oder Register einzurichten, wenn bestimmte Arten von Informationen, beispielsweise Informationen über die Auftragsvergabe, auf verschiedene Datenspeicher oder Archive verteilt sind. Wurde eine Datenbank oder ein Register nicht eingerichtet, so sollten die Mitgliedstaaten andere erforderliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen diese Informationen zügig einholen können. Zudem sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen rasch zu erhalten. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle einholen und mit dieser austauschen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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