Art. 27a – Versorger letzter Instanz

DIR_2024_1711 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

(1)Haben die Mitgliedstaaten noch kein System im Hinblick auf Versorger letzter Instanz geschaffen, so führen sie ein solches System ein, um zumindest für Haushaltskunden Versorgungskontinuität sicherzustellen. Versorger letzter Instanz werden in einem fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren benannt.
(2)Endkunden, die zu Versorgern letzter Instanz überführt werden, genießen weiterhin alle in dieser Richtlinie festgelegten Rechte als Kunden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger letzter Instanz den zu ihnen überführten Kunden unverzüglich ihre Vertragsbedingungen mitteilen und für einen Zeitraum, der erforderlich ist, um einen neuen Versorger zu finden und der mindestens sechs Monate beträgt, eine nahtlose Kontinuität der Dienste für diese Kunden gewährleisten.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden Informationen und Anreize für den Wechsel zu einem marktbasierten Angebot erhalten.
(5)Die Mitgliedstaaten können einen Versorger letzter Instanz verpflichten, Strom an Haushaltskunden und kleine und mittlere Unternehmen zu liefern, die keine marktbasierten Angebote erhalten. In diesem Fall gelten die Bedingungen aus Artikel 5.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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