Art. 18a – Risikomanagement des Versorgers

DIR_2024_1711 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

(1)Die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat zu diesem Zweck eine andere unabhängige zuständige Behörde benannt hat, diese benannte zuständige Behörde, stellt — unter Berücksichtigung der Größe des Versorgers oder der Marktstruktur und erforderlichenfalls durch die Durchführung von Stresstests — sicher, dass Versorger a) über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese umsetzen, um das Risiko von Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene für die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten, b) alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen.
(2)Die Absicherungsstrategien der Versorger können auch die Nutzung von Strombezugsverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 77 der Verordnung (EU) 2019/943 oder andere geeignete Instrumente, wie z. B. Termingeschäften, umfassen. Sind ausreichend weit entwickelte Märkte für Strombezugsverträge vorhanden, die einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Teil des Risikos, dem die Versorger durch Änderungen der Großhandelspreise für Strom ausgesetzt sind, durch Strombezugsverträge für Strom aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt wird, die der Dauer ihres Risikos auf Verbraucherseite entsprechen, wobei das Wettbewerbsrecht der Union einzuhalten ist.
(3)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zugänglichkeit von Absicherungsprodukten für Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sicherzustellen und die grundlegenden Voraussetzungen hierfür zu schaffen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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