Art. 4 – Freie Versorgerwahl

DIR_2024_1711 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität von Versorgern ihrer Wahl zu beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag bzw. mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben, und dass die Kunden zu diesem Zweck Anspruch auf mehr als einen Zähl- und Abrechnungspunkt für den zentralen Anschlusspunkt ihres Standorts haben. Soweit technisch möglich können intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 verwendet werden, um den Kunden die Möglichkeit zu geben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag oder mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben.“
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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