DIR_2024_1711 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union
Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, den Versorger zu wählen, der ihnen den Preis und die Dienstleistung anbietet, die ihren Bedürfnissen am besten entsprechen. Aufgrund der Fortschritte bei der Verbrauchserfassung und der Einzelverbrauchserfassung sowie im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie insgesamt ist es technisch möglich, für einen einzigen Standort mehrere Versorger zu wählen. Kunden sollten einen gesonderten Versorger wählen können, insbesondere für Strom zum Betrieb von Geräten wie Wärmepumpen oder Elektrofahrzeugen, die einen besonders hohen Verbrauch haben oder die ihren Stromverbrauch als Reaktion auf Preissignale auch automatisch verlagern können. Zu diesem Zweck sollte es den Kunden gestattet sein, über mehr als einen Zähl- und Abrechnungspunkt zu verfügen, der über den zentralen Anschlusspunkt für ihren Standort abgedeckt wird, damit eine gesonderte Messung und Versorgung verschiedener Geräte möglich ist. Die Zählpunkte sollten klar voneinander getrennt sein und den geltenden technischen Vorschriften entsprechen. Die Vorschriften für die Aufteilung der damit verbundenen Kosten sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Manche intelligenten Messsysteme können mehr als einen Zählpunkt unmittelbar abdecken und ermöglichen es den Kunden so mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag oder eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung gleichzeitig zu haben. Versorger sollten nur für Zähl- und Abrechnungspunkte, die sie versorgen, bilanzkreisverantwortlich sein. Darüber hinaus können die Endkunden durch die Ermöglichung spezieller Messlösungen, die an Geräten mit einer flexiblen, kontrollierbaren Last befestigt oder in diese eingebaut sind, an anderen anreizbasierten Laststeuerungssystemen teilnehmen, die Flexibilitätsleistungen auf dem Elektrizitätsmarkt sowie für Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber anbieten. Insgesamt sollten solche Vereinbarungen mit der gemeinsamen Energienutzung vereinbar sein und zu einer stärkeren Nutzung der Laststeuerung und zur Stärkung der Position der Verbraucher beitragen, damit die Verbraucher mehr Kontrolle über ihren Energieverbrauch und ihre Energiekosten bekommen, und gleichzeitig dem Stromsystem zusätzliche Flexibilität bieten, damit Nachfrage- und Angebotsschwankungen bewältigt werden können.
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