ErwGr. 21

DIR_2024_1711 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Um insbesondere bei Ausfall eines Versorgers die Kontinuität der Versorgung der Verbraucher zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten über ein System von Versorgern letzter Instanz verfügen. Es sollte möglich sein, den Versorger letzter Instanz entweder vor oder zu dem Zeitpunkt des Ausfalls des Versorgers zu benennen. Ein solcher Versorger letzter Instanz kann als Grundversorger behandelt werden. Ein Versorger letzter Instanz könnte beispielsweise die Vertriebsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens sein, das auch Verteilungstätigkeiten ausübt, sofern die Entflechtungsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 erfüllt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Versorgung zu einem bestimmten festen Mindestpreis zu gewährleisten. Verpflichtet ein Mitgliedstaat einen Versorger letzter Instanz, einem Kunden, der keine marktbasierten Angebote erhält, mit Strom zu beliefern, so gelten die Bedingungen nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 und die Verpflichtung kann nur insoweit einen regulierten Preis umfassen, als der Kunde Anspruch auf regulierte Preise hat. Bei der Bewertung, ob die von Nichthaushaltskunden erhaltenen Angebote marktbasiert sind, sollten die Mitgliedstaaten den individuellen gewerblichen und technischen Umständen Rechnung tragen. Hat ein Mitgliedstaat bereits vor dem 16. Juli 2024 einen Versorger letzter Instanz in einem fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren benannt, so ist es nicht erforderlich, ein neues Verfahren zur Benennung des Versorgers letzter Instanz durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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