Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2011/36/EU

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

Die Richtlinie 2011/36/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ausbeutung umfasst mindestens die Ausbeutung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausbeutung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme oder die Ausbeutung von Leihmutterschaft, von Zwangsheirat oder von illegaler Adoption.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als Menschenhandel unter Strafe zu stellen, wenn keines der in Absatz 1 aufgeführten Mittel vorliegt.
Dieser Absatz gilt nicht für die Ausbeutung von Leihmutterschaft im Sinne des Absatzes 3, es sei denn, die Leihmutter ist ein Kind.“
2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen wurde oder dem Opfer durch die Straftat ein besonders schwerer — auch physischer oder psychischer — Schaden zugefügt wurde;“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 folgende Umstände gemäß den entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts als erschwerende Umstände gelten: a) Die Straftat wurde von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Amtes begangen; b) der Täter hat mittels Informations- und Kommunikationstechnologien die Verbreitung von Bildern oder Videos oder von ähnlichem Material sexueller Natur, auf dem das Opfer dargestellt ist, erleichtert oder begangen.“
3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund“ ; b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung von Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3)Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 nicht aus.“
4.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Sanktionen gegen juristische Personen (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 verantwortlich gemachte juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sanktionen oder Maßnahmen gegen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 für die in Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 genannten Straftaten verantwortlich gemachte juristische Personen Geldstrafen oder Geldbußen umfassen und andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, wie beispielsweise a) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; b) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Vergabeverfahren, Beihilfen, Konzessionen und Lizenzen; c) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit; d) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der einschlägigen Straftat geführt haben; e) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht; f) die richterlich angeordnete Auflösung; g) die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; h) sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.“
5.
Artikel 7 wird gestrichen.
6.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den grundlegenden Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an strafbaren oder anderen unrechtmäßigen Handlungen, zu denen sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie Straftaten im Sinne des Artikels 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von deren Bestrafung abzusehen.“
7.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 nicht von der Anzeige oder Anklage durch ein Opfer abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn das Opfer eine Aussage widerrufen hat.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zuständigen Personen, Stellen oder Dienste entsprechend geschult werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 2 und 3, wenn diese Straftaten mittels Informations- oder Kommunikationstechnologien begangen oder erleichtert werden, zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über angemessenes Fachwissen und geeignete technische Fähigkeiten verfügen.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen von Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaften gegebenenfalls und im Einklang mit ihrer nationalen Rechtsordnung spezialisierte Einheiten zu schaffen.“
8.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 in den Fällen zu begründen, in denen“ b) In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung: „(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, unter anderem in Fällen, in denen“
9.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens spezialisierte Unterstützung und Betreuung im Rahmen eines auf die Opfer ausgerichteten, geschlechtersensiblen, behinderten- und kindgerechten Ansatzes erhalten, damit sie in der Lage sind, die in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte in Anspruch zu nehmen.
(*1) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl.
L 315 vom 14.11.2012, S. 57).“ " b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungsorganisationen im Rahmen von Gesetzen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften einen oder mehrere Mechanismen für die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung identifizierter und mutmaßlicher Opfer einzurichten und eine Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Verweisung der Opfer zu benennen.
Die gemäß diesem Absatz eingesetzten Verweisungsmechanismen haben unter anderem mindestens die folgenden Aufgaben: a) Festlegung von Mindeststandards für die Erkennung und frühzeitige Identifizierung von Opfern und Anpassung der Verfahren für diese Erkennung und frühzeitige Identifizierung an die verschiedenen Formen von Ausbeutung gemäß dieser Richtlinie; b) Verweisen der Opfer an die am besten geeignete Unterstützung und Betreuung; c) Erstellen von Kooperationsvereinbarungen oder Protokollen mit den Asylbehörden, um sicherzustellen, dass Opfern von Menschenhandel, die auch internationalen Schutz benötigen oder die internationalen Schutz beantragen wollen, Unterstützung, Betreuung und Schutz gewährt wird, wobei die individuellen Umstände des Opfers zu berücksichtigen sind.
(5)Die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden bereitgestellt, nachdem die Opfer über die Maßnahmen aufgeklärt wurden und dazu ihr Einverständnis gegeben haben, und umfassen mindestens die Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Opfer durch Maßnahmen wie die Bereitstellung einer geeigneten und sicheren Unterbringung, einschließlich Schutzunterkünfte und sonstige geeignete vorläufige Unterbringungen, und materielle Unterstützung, sowie die notwendigen medizinischen Behandlungen, einschließlich psychologischer Hilfe, Beratung und Information, sowie bei Bedarf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die Schutzunterkünfte und andere geeignete vorläufige Unterbringungen nach Absatz 5 werden in ausreichender Anzahl bereitgestellt, und sie sind für mutmaßliche und identifizierte Opfer von Menschenhandel leicht zugänglich.
Die Schutzunterkünfte und anderen geeigneten vorläufigen Unterbringungen unterstützen diese bei ihrer Erholung, indem sie ihnen angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr in ein eigenständiges Leben bieten.
Sie sind ferner so auszustatten, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Kindern, auch von Opfern im Kindesalter, gerecht werden.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Informationen nach Absatz 5 umfassen, soweit von Belang, Informationen über eine Bedenk- und Erholungszeit nach der Richtlinie 2004/81/EG und Informationen über die Möglichkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (*2) und der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder entsprechend anderen internationalen Rechtsinstrumenten oder vergleichbaren nationalen Vorschriften.
(*2) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj)." (*3) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl.
L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj)“ "
10.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Opfer von Menschenhandel, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen (1) Die Mitgliedstaaten stellen die Komplementarität und Koordinierung zwischen den an den Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels beteiligten Behörden und den Asylbehörden sicher.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel ihr Recht, internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Status zu beantragen, geltend machen können, und zwar auch dann, wenn dem Opfer Unterstützung, Betreuung und Schutz als mutmaßliches oder identifiziertes Opfer von Menschenhandel gewährt wird.“
11.
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die in diesem Artikel genannten Schutzmaßnahmen gelten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Rechten.“
12.
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren zur Meldung einer Straftat gemäß dieser Richtlinie sicher sind, im Einklang mit nationalem Recht auf vertrauliche Weise durchgeführt werden, kindergerecht gestaltet und für Kinder zugänglich sind und sich einer Sprache bedienen, die dem Alter und der Reife der Opfer im Kindesalter entspricht.“
13.
Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die besonderen Maßnahmen, mit denen Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, kurz- und langfristig bei ihrer körperlichen und psychosozialen Rehabilitation unterstützt und betreut werden sollen, ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände des jeweiligen Opfers im Kindesalter unter gebührender Berücksichtigung seiner Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen mit dem Ziel geprüft worden sind, eine langfristige Lösung für das Kind, darunter auch Programme zur Unterstützung des Übergangs zur Volljährigkeit und ins Erwachsenenalter, zu finden, um zu verhindern, dass das Kind erneut Opfer von Menschenhandel wird.
Die Mitgliedstaaten gewähren Opfern im Kindesalter und Kindern von Opfern, die Unterstützung und Betreuung nach Artikel 11 erhalten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Zugang zur Bildung gemäß ihrem nationalen Recht.
(2)Die Mitgliedstaaten bestellen in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter im Sinne der Gewährleistung des Kindeswohls nicht in Frage kommen und/oder das Kind nicht vertreten dürfen, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Opfer im Kindesalter von den Behörden identifiziert ist, einen Vormund oder einen Vertreter für das Kind, das Opfer von Menschenhandel ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem Vormund oder dem Vertreter und dem Opfer im Kindesalter ein anderer Vormund oder Vertreter bestellt wird.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie eines Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, sofern sich diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält.
Insbesondere wenden die Mitgliedstaaten Artikel 4 der Richtlinie 2012/29/EU auf die Familie an, sofern dies angemessen und möglich ist.“
14.
Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung: „Artikel 17 Entschädigung der Opfer Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel Zugang zu bestehenden Regelungen für die Entschädigung der Opfer von vorsätzlich begangenen Gewalttaten erhalten.
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften einen nationalen Opferfonds oder ein ähnliches Instrument einrichten, um Entschädigungszahlungen an die Opfer zu leisten.
Artikel 18 Prävention (1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Formen von Ausbeutung geeignete Maßnahmen, beispielsweise Bildungsmaßnahmen, Schulungen und Kampagnen, gegebenenfalls mit besonderem Augenmerk auf die Online-Dimension, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu schwächen.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren wie dem privaten Sektor — auch über das Internet — geeignete Maßnahmen, die geschlechtersensibel und kindgerecht konzipiert sind, darunter Informations- und Aufklärungskampagnen sowie Forschungs- und Schulungsprogramme, unter anderem zur Förderung der digitalen Kompetenzen, um Menschen, insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen, zu sensibilisieren und die Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden, zu verringern.“
15.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 18a Straftaten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten die von einem Opfer von Menschenhandel erbracht werden (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme von Diensten, sofern dies vorsätzlich geschieht, die von einem Opfer einer Straftat nach Artikel 2 erbracht werden, eine Straftat darstellt, wenn das Opfer zur Erbringung solcher Dienste ausgebeutet wird und wenn der Nutzer der Dienste weiß, dass die Person, die den Dienst erbringt, Opfer einer Straftat nach Artikel 2 ist.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 festgelegten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sind.
Artikel 18b Schulungen (1) Die Mitgliedstaaten fördern regelmäßige und spezialisierte Schulungen für Angehörige von Berufsgruppen, die wahrscheinlich in Kontakt mit Opfern oder potenziellen Opfern von Menschenhandel kommen, oder bieten solche Schulungen an, auch für Polizeibeamte im Außendienst, Gerichtspersonal, Beschäftigte in Unterstützungs- und Betreuungsdiensten, Arbeitsaufsichtsbeamte sowie Beschäftigte in Sozialdiensten und im Gesundheitswesen, um diesen die erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der Vermeidung sekundärer Viktimisierung sowie der Erkennung, Identifizierung, Unterstützung und Betreuung sowie des Schutzes der Opfer zu vermitteln.
Diese Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet und geschlechtersensibel sein sowie die Interessen von Kindern und Menschen mit Behinderung einbeziehen.
(2)Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiedlichkeit der Organisation der Justizsysteme in der Union fördern die Mitgliedstaaten sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen für Richter und Staatsanwälte, die an Strafverfahren beteiligt sind, um diesen die erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der Vermeidung erneuter Viktimisierung sowie der Erkennung, Identifizierung, Unterstützung und Betreuung sowie des Schutzes von Opfern zu vermitteln.
Solche Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet und geschlechtersensibel sein sowie die Interessen von Kindern und Menschen mit Behinderung einbeziehen.“
16.
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Nationale Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertige Mechanismen und unabhängige Stellen (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um nationale Koordinatoren oder gleichwertige Mechanismen für die Bekämpfung des Menschenhandels einzusetzen und sie mit den für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeigneten Ressourcen auszustatten.
Der nationale Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels oder der gleichwertige Mechanismus arbeitet mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen und lokalen Einrichtungen und Stellen, insbesondere mit Strafverfolgungsbehörden, mit nationalen Verweisungsmechanismen und mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, zusammen.
(2)Die nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder die gleichwertigen Mechanismen haben unter anderem die Aufgabe, die Entwicklungen beim Menschenhandel zu bewerten, die Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu messen, wozu auch die Sammlung statistischer Daten in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, gehört, und Bericht zu erstatten.
Die Aufgaben der nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels können auch Folgendes umfassen: a) Erstellung von Notfallplänen zur Prävention der Bedrohung durch Menschenhandel bei schwerwiegenden Krisensituationen; b) Förderung, Koordinierung und gegebenenfalls Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung des Menschenhandels.
(3)Die Mitgliedstaaten können zudem unabhängige Stellen einrichten, deren Aufgabe unter anderem darin bestehen kann, die Umsetzung und die Wirkung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu überwachen, Bericht über Angelegenheiten zu erstatten, die besondere Aufmerksamkeit der zuständigen nationalen Behörden erfordern, und Ursachen und Entwicklungen im Bereich des Menschenhandels zu bewerten.
Wird eine solche unabhängige Stelle eingerichtet, so können die Mitgliedstaaten ihr eine oder mehrere der Aufgaben nach Absatz 2 zuweisen.“
17.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 19a Datenerhebung und Statistiken (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten vorhanden ist, um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu überwachen.
(2)Die statistischen Daten nach Absatz 1 umfassen mindestens auf zentraler Ebene verfügbare Daten über Folgendes: a) die Anzahl der registrierten identifizierten und mutmaßlichen Opfer von Straftaten nach Artikel 2, aufgeschlüsselt nach der registrierenden Stelle, Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit und Form der Ausbeutung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten; b) die Anzahl der Straftaten nach Artikel 2 verdächtigten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit und Form der Ausbeutung; c) die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 2 strafrechtlich verfolgten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit, Form der Ausbeutung und Art der endgültigen Entscheidung über die Einleitung einer Strafverfolgung; d) die Anzahl der Entscheidungen über die Einleitung einer Strafverfolgung (Anklagen wegen Straftaten nach Artikel 2, Anklagen wegen anderer Straftaten, Entscheidungen, keine Anklage zu erheben, sonstige); e) die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 2 verurteilten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene) und Staatsangehörigkeit; f) die Anzahl der Gerichtsurteile (d. h.
Freispruch, Verurteilungen, sonstige) wegen Straftaten nach Artikel 2; g) die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 18a Absatz1 verdächtigten, strafrechtlich verfolgten und verurteilten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene).
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich grundsätzlich bis zum 30.
September und — falls dies nicht möglich ist — spätestens bis zum 31.
Dezember die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr.
Artikel 19b Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels (1) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 15.
Juli 2028 ihre nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels an, die in Konsultation mit den nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertigen Mechanismen nach Artikel 19, mit den unabhängigen Stellen und mit den einschlägigen Interessenträgern, die im Bereich der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels tätig sind, ausgearbeitet und umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert werden.
(2)Die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels können folgende Elemente beinhalten: a) Ziele, Prioritäten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels für alle Formen der Ausbeutung, einschließlich spezifischer Maßnahmen für Opfer im Kindesalter; b) Präventionsmaßnahmen wie Bildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen und Schulungen, sowie gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen als Teil der Notfallpläne in Bezug auf Menschenhandel infolge humanitärer Krisen; c) Maßnahmen zur Stärkung der Bekämpfung des Menschenhandels, unter anderem zur Verbesserung von Ermittlungen und Strafverfolgung in Fällen des Menschenhandels und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; d) Maßnahmen zur Stärkung der frühzeitigen Erkennung und Unterstützung, der Betreuung sowie des Schutzes der Opfer von Menschenhandel; e) Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Auswertung der Umsetzung der nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels und alle aktualisierten Fassungen dieser Aktionspläne innerhalb von drei Monaten nach deren Annahme mit.
(4)Die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels müssen öffentlich zugänglich sein.“
18.
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Koordinierung der Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (1) Um zu einer koordinierten und konsolidierten Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels beizutragen, unterstützen die Mitgliedstaaten einen EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels bei seinen Aufgaben.
Insbesondere übermitteln die Mitgliedstaaten dem EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels zumindest die in Artikel 19 genannten Informationen.
(2)Um einen kohärenten und umfassenden Ansatz zu gewährleisten, sorgt der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels für Koordinierung mit den nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertigen Mechanismen, Einrichtungen der Union sowie mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, auch im Sinne des Beitrags des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels zur zweijährlichen Berichterstattung der Kommission über den Fortschritt bei der Bekämpfung des Menschenhandels.“
19.
In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15.
Juli 2030 und bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen ergriffen haben und welche Auswirkungen diese Maßnahmen haben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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