Art. 6 – Sanktionen gegen juristische Personen

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 verantwortlich gemachte juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sanktionen oder Maßnahmen gegen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 für die in Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 genannten Straftaten verantwortlich gemachte juristische Personen Geldstrafen oder Geldbußen umfassen und andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, wie beispielsweise a) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; b) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Vergabeverfahren, Beihilfen, Konzessionen und Lizenzen; c) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit; d) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der einschlägigen Straftat geführt haben; e) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht; f) die richterlich angeordnete Auflösung; g) die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; h) sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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