Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
a)Nummer 1.4 erhält folgende Fassung: „1.4 Vergasung, Verflüssigung oder Pyrolyse von: a) Kohle; b) anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.“
„1.4 Vergasung, Verflüssigung oder Pyrolyse von: a) Kohle; b) anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.“
a)Kohle;
b)anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.“
b)Nummer 2.3 erhält folgende Fassung: „2.3.
Verarbeitung von Eisenmetallen: a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde; aa) Kaltwalzen mit einer Leistung von mehr als 10 t Rohstahl pro Stunde; b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet; ba) Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton (MN) je Presse überschreitet; c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.“
„2.3.
Verarbeitung von Eisenmetallen: a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde; aa) Kaltwalzen mit einer Leistung von mehr als 10 t Rohstahl pro Stunde; b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet; ba) Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton (MN) je Presse überschreitet; c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.“
a)Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
aa)Kaltwalzen mit einer Leistung von mehr als 10 t Rohstahl pro Stunde;
b)Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet;
ba)Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton (MN) je Presse überschreitet;
c)Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.“
c)Die folgende Nummer wird eingefügt: „2.7.
Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen (Kathode, Anode, Elektrolyt, Separator, Kapsel) oder mehr pro Jahr.“
„2.7.
Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen (Kathode, Anode, Elektrolyt, Separator, Kapsel) oder mehr pro Jahr.“
d)Nummer 3.5 erhält folgende Fassung: „3.5.
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit: a) einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder b) einer Ofenkapazität von über 4 m 3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen.“
„3.5.
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit: a) einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder b) einer Ofenkapazität von über 4 m 3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen.“
a)einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder
b)einer Ofenkapazität von über 4 m 3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen.“
e)Die folgende Nummer wird eingefügt: „3.6.
Gewinnung, einschließlich Aufbereitung vor Ort (Tätigkeiten wie Zerkleinerung, Größenkontrolle, Veredelung und Aufwertung), der folgenden Erze im industriellen Maßstab: Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn.“
„3.6.
Gewinnung, einschließlich Aufbereitung vor Ort (Tätigkeiten wie Zerkleinerung, Größenkontrolle, Veredelung und Aufwertung), der folgenden Erze im industriellen Maßstab: Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn.“
f)Nummer 4.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff (sofern nicht durch Wasserelektrolyse erzeugt), Schwefeldioxid, Phosgen;“
„a) Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff (sofern nicht durch Wasserelektrolyse erzeugt), Schwefeldioxid, Phosgen;“
g)Nummer 5.3 erhält folgende Fassung: „5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates ( fallen:*1) i) biologische Behandlung (z.
B. anaerobe Vergärung oder Kovergärung); ii) physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iv) Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen. b) Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung (z.
B. anaerobe Vergärung); ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iii) Behandlung von Schlacken und Asche; iv) Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
( Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.
Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (*1)ABl.
L 135 vom 30.5.1991, S. 40).“ "
„5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates ( fallen:*1) i) biologische Behandlung (z.
B. anaerobe Vergärung oder Kovergärung); ii) physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iv) Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen. b) Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung (z.
B. anaerobe Vergärung); ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iii) Behandlung von Schlacken und Asche; iv) Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
a)Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates ( fallen:*1) i) biologische Behandlung (z.
B. anaerobe Vergärung oder Kovergärung); ii) physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iv) Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.
i)biologische Behandlung (z.
B. anaerobe Vergärung oder Kovergärung);
ii)physikalisch-chemische Behandlung;
iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iv)Behandlung von Schlacken und Asche;
v)Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.
b)Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung (z.
B. anaerobe Vergärung); ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iii) Behandlung von Schlacken und Asche; iv) Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.
i)biologische Behandlung (z.
B. anaerobe Vergärung);
ii)Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iii) Behandlung von Schlacken und Asche;
iv)Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.
h)Nummer 6.2 erhält folgende Fassung: „6.2.
Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), Färben oder Veredelung von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag.“
„6.2.
Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), Färben oder Veredelung von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag.“
i)Nummer 6.5 erhält folgende Fassung: „6.5.
Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.“
„6.5.
Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.“
j)Nummer 6.6 erhält folgende Fassung: „6.6.
Wasserelektrolyse zur Wasserstofferzeugung mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.“
„6.6.
Wasserelektrolyse zur Wasserstofferzeugung mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.“
(*1) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.
Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl.
L 135 vom 30.5.1991, S. 40).“ “
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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