Anhang V

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung: „1. Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung auf einer Website frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:“
„1. Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung auf einer Website frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit erhaltendie Möglichkeit, frühzeitig und wirksam der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.“
„3. Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit erhaltendie Möglichkeit, frühzeitig und wirksam der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.“
c)Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gemäß diesem Anhang gegeben wird.“
„5. Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gemäß diesem Anhang gegeben wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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