ErwGr. 41

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Für die Verwirklichung der Unionsziele im Zusammenhang mit einer sauberen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft bis zum Jahr 2050 ist eine tiefgreifende Transformation der Wirtschaft in der Union erforderlich. Im Einklang mit dem Achten Umweltaktionsprogramm sollten die Betreiber von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, daher verpflichtet werden, entsprechende Transformationspläne in ihre Umweltmanagementsysteme aufzunehmen. Diese Transformationspläne werden auch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ergänzen, da sie ein Mittel zur Umsetzung dieser Anforderungen auf Anlagenebene sind. Die erste Priorität sollte die Transformation der in Anhang I aufgeführten energieintensiven Tätigkeiten sein. Daher sollten die Betreiber von energieintensiven Anlagen bis zum 30. Juni 2030 entsprechende Transformationspläne erstellen. Betreiber, die andere in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten ausführen, sollten im Rahmen der Überprüfung und Aktualisierung von Genehmigungen nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 1. Januar 2030 veröffentlicht werden, zur Erstellung von Transformationsplänen verpflichtet werden. Den Betreibern sollte es gestattet sein, einen einzigen Transformationsplan für alle in einem Mitgliedstaat ihrer Kontrolle unterliegenden Anlagen zu erstellen, und wenn Elemente der Transformationspläne bereits in anderen Dokumenten entwickelt wurden und den Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU entsprechen, sollte es den Betreibern gestattet sein, in den Transformationsplan einen Verweis auf die einschlägigen Dokumente aufzunehmen. Obgleich die Transformationspläne indikative Dokumente bleiben sollten, die unter der Verantwortung der Betreiber erstellt werden, sollten die von den Betreibern im Rahmen ihrer Umweltmanagementsysteme beauftragten Konformitätsbewertungsstellen oder Umweltgutachter überprüfen, dass sie die Mindestinformationen gemäß einem von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakt enthalten; außerdem sollten die Betreiber ihre Transformationspläne veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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