ErwGr. 38

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (18) geklärt, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Rechtsanspruch auf Klage gegen eine Entscheidung einer Behörde auf die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu beschränken, die in das vorausgegangene Verwaltungsverfahren involviert waren, das zur Annahme der betreffenden Entscheidung geführt hat. Wie ebenfalls durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (19), erfordert der effektive Zugang zu Gerichten in Umweltfragen und zu wirksamen Rechtsbehelfen unter anderem, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit das Recht haben sollten, bei einem Gericht oder einer unabhängigen und unparteiischen zuständigen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, die geeignet sind, einem bestimmten Fall von Umweltverschmutzung vorzubeugen, was gegebenenfalls die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Genehmigung einschließen kann. Daher sollte festgelegt werden, dass die Klagebefugnis nicht von der Rolle abhängig gemacht werden sollte, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren, insbesondere in Bezug auf Genehmigungen und Standortschließungen, im Rahmen dieser Richtlinie gespielt hat. Darüber hinaus sollte jedes Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen. In Bezug auf Tierhaltungsbetriebe sollte die Aussetzung der Tätigkeiten in keiner Weise die Fortführung von Tätigkeiten berühren, die für den Tierschutz erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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