ErwGr. 56

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Schadstoffe sollte die zuständige Behörde alle Stoffe — einschließlich Stoffen, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben — berücksichtigen, die möglicherweise von der betroffenen Anlage emittiert werden können und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben können. Dabei sollten die Gefahreneigenschaften, die Menge und Art der emittierten Stoffe und ihr Potenzial zur Verschmutzung von Umweltmedien berücksichtigt werden. Die BVT-Schlussfolgerungen sind gegebenenfalls der Bezugspunkt für die Auswahl der Stoffe, für die Emissionsgrenzwerte festgelegt werden sollen, obgleich die zuständige Behörde zusätzliche Stoffe auswählen kann. Gegenwärtig sind die einzelnen Schadstoffe in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt; dies steht nicht im Einklang mit dem ganzheitlichen Ansatz der Richtlinie und spiegelt nicht die Notwendigkeit der Berücksichtigung aller relevanten Schadstoffe, einschließlich jener, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, seitens der zuständigen Behörden wider. Die nicht erschöpfende Schadstoffliste sollte daher gestrichen werden. Stattdessen sollte auf die Schadstoffliste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) verwiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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