Art. 13 – Verbraucherrechte und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit dem schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

Wenn es gemäß Artikel 38 Absatz 6 erlaubt ist, Netznutzern den Netzanschluss zu trennen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a)die betroffenen Netznutzer und andere einschlägige Interessenträger, insbesondere Verbraucherverbände, konsultiert wurden;
b)Netznutzer, Endkunden und einschlägige Interessenträger rechtzeitig über den geplanten Termin, das Verfahren für die Trennung des Netzanschlusses, die geplanten Schritte und den entsprechenden Zeitplan informiert werden;
c)Endkunden über einschlägige Stellen, die von den nationalen Behörden ausgewiesen werden, einschließlich von gemäß den Artikeln 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2023/1791 und Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) eingerichteten zentralen Anlaufstellen und von gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 errichteten oder benannten Anlaufstellen, Information erhalten und Zugang zu ausreichender Beratung zu nachhaltigen Heizlösungen sowie Informationen über finanzielle Unterstützung haben;
d)die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Kunden gemäß Artikel 26 oder von Energiearmut betroffenen Kunden bei der Planung und Durchführung des schrittweisen Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas entsprechend berücksichtigt werden und, sofern einschlägig, unter Berücksichtigung der in Artikel 27 genannten Leitlinien angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen des schrittweisen Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas zu beseitigen; diese Maßnahmen können die Verwendung von öffentlicher Finanzierung und auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten umfassen;
e)jeder Finanztransfer zwischen regulierten Dienstleistungen nach den Vorgaben des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2024/1789 geschieht und nicht zwischen verschiedenen Kundenkategorien oder zwischen Energieträgern diskriminiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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