Art. 15 – Aktive Kunden auf dem Erdgasmarkt

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden, insbesondere in der Landwirtschaft oder im öffentlichen Sektor bei gleichzeitigem Bestehenbleiben ihrer Rechte als Endkunden gemäß dieser Richtlinie, das Recht haben, als aktive Kunden zu handeln, ohne unverhältnismäßigen oder diskriminierenden technischen Anforderungen, administrativen Anforderungen, Verfahren, Umlagen und Abgaben sowie nicht-kostenorientierten Netzentgelten zu unterliegen.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aktive Kunden a) das Recht haben, direkt tätig zu sein; b) das Recht haben, selbst gewonnenes erneuerbares Gas unter Nutzung des Erdgassystems zu verkaufen; c) das Recht haben, an Energieeffizienz- und Nachfrageverlagerungsprogrammen teilzunehmen; d) das Recht haben, einen Dritten mit dem Management der für ihre Tätigkeiten erforderlichen Anlagen zu betrauen, einschließlich Einrichtung, Betrieb, Datenverarbeitung und Wartung, wobei der Dritte nicht als aktiver Kunde gilt; e) kostenorientierten, transparenten und nichtdiskriminierenden Netzentgelten unterliegen, damit sichergestellt ist, dass sie in geeigneter und ausgewogener Weise zu den Gesamtsystemkosten beitragen; f) für die von ihnen im Erdgassystem verursachten Ungleichgewichte finanziell verantwortlich sind oder die Bilanzkreisverantwortung gemäß Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1789 delegieren werden.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht unterschiedliche Bestimmungen für einzeln und gemeinsam handelnde aktive Kunden vorsehen, sofern alle im vorliegenden Artikel vorgesehenen Rechte und Pflichten für alle aktiven Kunden gelten. Eine unterschiedliche Behandlung gemeinsam handelnder aktiver Kunden muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktive Kunden, in deren Eigentum sich Anlagen zur Speicherung von erneuerbarem Gas befinden, a) das Recht haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Beantragung einen Netzanschluss zu erhalten, wenn alle notwendigen Voraussetzungen wie die Bilanzkreisverantwortung erfüllt sind, b) für gespeichertes erneuerbares Gas, das an Ort und Stelle verbleibt, keiner doppelten Entgeltpflicht und damit auch keiner doppelten Netzentgeltpflicht unterliegen, c) keinen unverhältnismäßigen Genehmigungsanforderungen oder -gebühren unterliegen, d) befugt sind, mehrere Dienstleistungen gleichzeitig zu erbringen, sofern das technisch durchführbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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