Art. 18 – Intelligente Messsysteme im Wasserstoffsystem

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung intelligenter Messsysteme, die den Verbrauch genau messen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen können.
(2)Die Verpflichtung zur Einführung dieser Systeme unterliegt unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels einer Kosten-Nutzen-Analyse zumindest für Haushaltskunden, die gemäß den in Anhang II festgelegten Grundsätzen erfolgt.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der intelligenten Messsysteme und der maßgeblichen Datenübertragung sowie die Privatsphäre der Endkunden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre und stellen sicher, dass die Messsysteme interoperabel sind und dass der Anwendung entsprechender Normen Rechnung getragen wurde.
(4)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Interoperabilitätsanforderungen für die intelligente Verbrauchsmessung und Verfahren, die gewährleisten, dass Berechtigte Zugang zu den Daten der intelligenten Messsysteme haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(5)Die Mitgliedstaaten, die intelligente Messsysteme einführen, stellen sicher, dass die Endkunden in transparenter und nichtdiskriminierender Weise an den mit der Einführung verbundenen Kosten beteiligt werden, wobei die langfristigen Vorteile für die gesamte Versorgungskette, einschließlich der Vorteile für den Netzbetrieb, bei der Berechnung der für die Kunden geltenden Netzentgelte oder der von ihnen entrichteten Gebühren berücksichtigt werden. Die Einführung wird von den Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten regelmäßig überwacht, um die Weitergabe von Vorteilen an die Kunden zu verfolgen.
(6)Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ beurteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Analyse in regelmäßigen Abständen überarbeitet wird, um wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen sowie der technischen Entwicklung und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse ihrer aktualisierten Kosten-Nutzen-Analyse mit, sobald sie vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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