Art. 19 – Funktionen intelligenter Messsysteme im Erdgassystem

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

Wird die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse positiv bewertet oder werden intelligente Messsysteme nach dem 4. August 2024 systematisch eingeführt, so beachten die Mitgliedstaaten bei deren Einführung europäische Normen, Anhang II und die folgenden Anforderungen:
a)Die intelligenten Messsysteme messen den tatsächlichen Erdgasverbrauch genau und sind in der Lage, den Endkunden Informationen über die tatsächlichen Nutzungszeiten zu liefern, einschließlich validierter historischer Verbrauchsdaten, die den Endkunden auf Verlangen leicht und sicher zugänglich und gut erkennbar ohne Zusatzkosten bereitgestellt werden, und einschließlich nicht validierter aktuellster verfügbarer Verbrauchsdaten, die den Endkunden über eine standardisierte Schnittstelle oder über Fernzugriff leicht und sicher ohne Zusatzkosten zugänglich gemacht werden, um automatisierte Energieeffizienzprogramme, die Laststeuerung und andere Dienste zu unterstützen;
b)die Sicherheit der intelligenten Messsysteme und der Datenkommunikation entspricht den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken für die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Cybersicherheit und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Kosten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;
c)der Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endkunden erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre;
d)wenn Endkunden dies verlangen, werden ihnen oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten Messdaten über ihren Erdgasverbrauch gemäß den nach Artikel 23 erlassenen Durchführungsrechtsakten über eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen;
e)die Endkunden werden vor dem oder zum Zeitpunkt der Installation intelligenter Zähler angemessen beraten und informiert, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler für die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union;
f)intelligente Messsysteme ermöglichen es, Messung und Abrechnung bei den Endkunden mit einer Zeitauflösung vorzunehmen, die dem kürzesten Abrechnungszeitraum im nationalen Markt entspricht. Für die Zwecke von Buchstabe d muss es Endkunden gemäß ihrem Recht auf Datenübertragbarkeit nach den Datenschutzvorschriften der Union möglich sein, ihre Messdaten ohne zusätzliche Kosten abzurufen oder einem Dritten zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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