Art. 49 – Kombinationsnetzbetreiber

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Artikel 46 Absatz 1 steht dem gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes, einer Speicheranlage oder LNG-Anlage im Erdgasbereich oder eines Verteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser Betreiber die einschlägigen Vorschriften des Kapitels IX einhält.
(2)Artikel 46 Absatz 1 steht dem gleichzeitigen Betrieb eines Wasserstofffernleitungsnetzes, eines Wasserstoffterminals, einer Wasserstoffspeicheranlage und eines Wasserstoffverteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser Betreiber die Artikel 68 und 69 einhält.
(3)Die Absätze 1 und 2 stehen dem Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers über die Erdgas- und Wasserstoffsysteme hinweg vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Artikel 69 nicht entgegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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