Art. 52 – Geografisch begrenzte Wasserstoffnetze

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden in Wasserstoffnetzen, in denen Wasserstoff innerhalb eines geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiets transportiert wird, eine Ausnahme von den Artikeln 68 und 71 oder von Artikel 46 gewähren. Für die Dauer der Ausnahme muss ein solches Netz alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Es umfasst keine Wasserstoffverbindungsleitungen; b) es darf nicht direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals verbunden sein, es sei denn, diese Speicheranlagen oder Terminals sind ebenfalls an ein Wasserstoffnetz angeschlossen, für das keine gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 51 gewährte Ausnahme gilt; c) es dient in erster Linie der Lieferung von Wasserstoff an Kunden, die direkt an dieses Netz angeschlossen sind; und d) es darf nicht an ein anderes Wasserstoffnetz angeschlossen werden, mit Ausnahme von Netzen, für die ebenfalls eine gemäß diesem Artikel gewährte Ausnahmeregelung gilt und die von demselben Wasserstoffnetzbetreiber betrieben werden.
(2)Die Regulierungsbehörde erlässt einen Beschluss zur Rücknahme der Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass mit der weiteren Anwendung der Ausnahme die Gefahr einer Wettbewerbsbehinderung verbunden wäre oder die weitere Anwendung der Ausnahme sich negativ auf den effizienten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur oder die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffmarktes der Union oder des Mitgliedstaats auswirken würde oder die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Nach Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Regulierungsbehörde alle sieben Jahre eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf den Wettbewerb, die Wasserstoffinfrastruktur sowie die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffmarktes der Union oder des Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zugangsanträge von Wasserstofferzeugern sowie die Netzanschlussanträge von Industriekunden der Regulierungsbehörde mitgeteilt und gemäß Artikel 42 veröffentlicht und bearbeitet werden. Für die Veröffentlichung von Zugangsanträgen gilt weiterhin das Gebot der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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