Art. 68 – Entflechtung der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber ab dem 5. August 2026 gemäß den in Artikel 60 festgelegten Vorschriften für die Erdgasfernleitungsnetzbetreiber entflochten werden.
(2)Für die Zwecke des vorliegenden Artikels, der Artikel 46 und 60 der vorliegenden Richtlinie sowie der Artikel 35 und 43 der Richtlinie (EU) 2019/944 schließt der Begriff Gewinnung oder Versorgung bzw. Erzeugung oder Versorgung auch die Erzeugung und Lieferung von Wasserstoff und der Begriff Fernleitung bzw. Übertragung den Transport von Wasserstoff ein.
(3)Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Absatz 1 nicht auf Wasserstofffernleitungsnetze anzuwenden, die einem vertikal integrierten Unternehmen gehören. In diesem Fall benennt der betreffende Mitgliedstaat einen unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, der gemäß den in Artikel 61 festgelegten Vorschriften über unabhängige Erdgasnetzbetreiber entflochten ist. Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und Erdgasfernleitungsnetzbetreiber, die gemäß Artikel 60 Absatz 1 entflochten sind, dürfen vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Artikel 69 als unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber fungieren.
(4)Gehört ein Wasserstofffernleitungsnetz einem oder mehreren zertifizierten Erdgasfernleitungsnetzbetreibern oder gehört ein Wasserstofffernleitungsnetz am 4. August 2024 einem vertikal integrierten Unternehmen, das auf dem Gebiet der Wasserstoffgewinnung oder -versorgung tätig ist, so können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden, und eine Rechtsperson unter der alleinigen Kontrolle des Fernleitungsnetzbetreibers oder unter der gemeinsamen Kontrolle von zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern oder unter der alleinigen Kontrolle des vertikal integrierten Unternehmens, das auf dem Gebiet der Wasserstoffgewinnung oder -versorgung tätig ist, als integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zu benennen, der gemäß den in Abschnitt 3 dieses Kapitels festgelegten Vorschriften über unabhängige Erdgasfernleitungsnetzbetreiber entflochten ist. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 69 Absatz 2 eine Ausnahme von den Anforderungen des genannten Artikels gewährt hat und ein Wasserstofffernleitungsnetz einem oder mehreren zertifizierten Erdgasfernleitungsnetzbetreibern gehört, die gemäß den Vorschriften über unabhängige Erdgasfernleitungsnetzbetreiber in Abschnitt 3 dieses Kapitels entflochten sind, beschließen, Absatz 1 dieses Artikels nicht anzuwenden und diese Rechtsperson oder eine Rechtsperson unter der gemeinsamen Kontrolle von zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern als integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zu benennen, der gemäß den in Abschnitt 3 dieses Kapitels festgelegten Vorschriften über unabhängige Erdgasfernleitungsnetzbetreiber entflochten ist. Umfasst ein Unternehmen einen gemäß Artikel 60 Absatz 1 entflochtenen Fernleitungsnetzbetreiber und einen integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, so kann dieses Unternehmen auf dem Gebiet der Wasserstoffgewinnung oder -versorgung tätig sein, nicht aber auf dem Gebiet der Erdgasgewinnung oder -versorgung oder der Stromerzeugung oder -versorgung. Betreibt ein solches Unternehmen Wasserstoffgewinnung oder -versorgung, muss der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber die in Abschnitt 3 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen erfüllen und das Unternehmen und alle Teile davon dürfen keine Kapazitätsrechte zur Einspeisung von Wasserstoff in ein von ihm betriebenes Erdgasfernleitungs- oder -verteilernetz buchen oder nutzen.
(5)Die in Artikel 72 festgelegten Vorschriften für Fernleitungsnetzbetreiber gelten auch für Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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