Art. 69 – Horizontale Entflechtung der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Ist ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Teil eines Unternehmens, das in einem der Bereiche Fernleitung bzw. Übertragung oder Verteilung von Erdgas oder Strom tätig ist, muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig sein.
(2)Die Mitgliedstaaten können Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen positiven Kosten-Nutzen-Analyse vorbehaltlich einer positiven Bewertung durch die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4 Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 gewähren.
(3)Nach Absatz 2 gewährte Ausnahmen werden veröffentlicht und der Kommission zusammen mit der in Absatz 4 genannten betreffenden Bewertung mitgeteilt, wobei die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu wahren ist.
(4)Zum Zeitpunkt der Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 2 und danach mindestens alle sieben Jahre oder auf begründeten Antrag der Kommission veröffentlicht die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt, eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf Transparenz, Quersubventionen, Netzentgelte und den grenzüberschreitenden Handel. Eine solche Bewertung umfasst mindestens den Zeitplan für die erwarteten Übertragungen von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor. Kommt die Regulierungsbehörde auf der Grundlage einer Bewertung zu dem Schluss, dass sich die weitere Anwendung der Ausnahme negativ auf Transparenz, Quersubventionen, Netzentgelte und den grenzüberschreitenden Handel auswirken würde, oder wenn die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist, widerruft der Mitgliedstaat die Ausnahme.
(5)Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 können Estland, Lettland und Litauen Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 gewähren. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen und gelten längstens bis zum 31. Dezember 2030. Nach Ablauf einer gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahme können Estland, Lettland und Litauen Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 69 DIR_2024_1788 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 69 DIR_2024_1788 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.