Art. 81 – Einhaltung der Netzkodizes und Leitlinien

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Jede Regulierungsbehörde und die Kommission können ACER um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien steht.
(2)ACER unterbreitet der anfragenden Regulierungsbehörde bzw. der Kommission sowie der Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Ersuchens ihre Stellungnahme.
(3)Kommt die Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme von ACER nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang der Stellungnahme nach, so unterrichtet ACER die Kommission entsprechend.
(4)Jede Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung von Belang für den grenzüberschreitenden Handel nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien steht, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.
(5)Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von ACER oder gemäß Absatz 4 von einer Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien begründet, kann die Kommission die weitere Prüfung des Falls beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betreffende Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.
(6)Beschließt die Kommission, den Fall gemäß Absatz 5 zu prüfen, so erlässt sie innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, die endgültige Entscheidung, a) keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben oder b) von der betreffenden Regulierungsbehörde einen Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, weil die Netzkodizes und Leitlinien nicht eingehalten wurden.
(7)Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, den Fall weiter zu prüfen oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
(8)Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über den Widerruf der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(9)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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