Art. 83 – Schutzmaßnahmen

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Netzintegrität gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat die im nationalen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen treffen und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 eine der Krisenstufen ausrufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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