Art. 86 – Ausnahmen für das Erdgassystem

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind, können von den Artikeln 3, 8, 34 oder 60 oder Artikel 31 Absatz 1 abweichen. Eine solche Ausnahme endet ab dem Zeitpunkt, zu dem die erste Verbindungsleitung in den Mitgliedstaat fertiggestellt ist. Eine solche Ausnahme ist der Kommission mitzuteilen.
(2)Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 3, 8, 60 oder 31 auf Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV oder auf andere geografisch isolierte Gebiete beantragen. Eine solche Ausnahme endet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebiet über ein Verbundnetz an einen Mitgliedstaat angeschlossen wurde.
(3)Luxemburg kann eine Ausnahme von Artikel 60 beschließen. Eine solche Ausnahme ist der Kommission mitzuteilen.
(4)Vor einem entsprechenden Beschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über Anträge auf Ausnahmen gemäß Absatz 2 und trägt dabei berechtigten Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung.
(5)Die von der Kommission gemäß Absatz 2 gewährten Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen Bedingungen, die auf einen verstärkten Wettbewerb im Binnenmarkt sowie die stärkere Integration des Binnenmarktes abzielen und mit denen sichergestellt wird, dass der Übergang zu erneuerbarer Energie oder die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ nicht behindert wird.
(6)Gemäß der Richtlinie 2009/73/EG gewährte Ausnahmen, für die kein Ablaufdatum angegeben oder kein Anwendungszeitraum festgelegt ist, enden am 31. Dezember 2025. Mitgliedstaaten, für die am 4. August 2024 diese Ausnahmen noch gelten, können beschließen, gemäß Absatz 1 oder 7 dieses Artikels eine neue Ausnahme anzuwenden, oder sie können bei der Kommission die Gewährung einer neuen Ausnahme gemäß Absatz 2 dieses Artikels beantragen.
(7)Mitgliedstaaten, die nach dem 4. August 2024 die erste kommerzielle Lieferung aufgrund ihres ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags erhalten, können eine Ausnahme von Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 34, Artikel 39 Absätze 1 bis 5, Artikel 43, Artikel 44 Absatz 6 sowie von den Artikeln 46, 60, 61 und 75 beschließen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen. Die Ausnahme endet 10 Jahre nach dem Erhalt der ersten kommerziellen Lieferung aufgrund ihres ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags.
(8)Mitteilungen über von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 3 und 7 sowie Beschlüsse der Kommission zur Gewährung von Ausnahmen gemäß den Absätzen 2, 5 und 6 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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