Art. 87 – Wasserstoffnetze in isolierten Gebieten

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Die Mitgliedstaaten können für Wasserstoffnetze in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV und in isolierten Gebieten mit den folgenden NUTS-2- und NUTS-3-Codes der durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlament und des Rates (52) festgelegten Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 46, 68 oder 71 gewähren: i) Zypern (NUTS 2 CY00) ii) Kainuu (NUTS 3 FI1D8) iii) Lappland (NUTS 3 FI1D7) iv) Malta (NUTS 2 MT00) v) Nordösterbotten (NUTS 3 FI1D9) vi) Övre Norrland (NUTS 2 SE33)
(2)Jede gemäß Absatz 1 gewährte Ausnahme wird veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.
(3)Die gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmen laufen 15 Jahre nach ihrer Gewährung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2044, aus. Diese Ausnahmen werden nicht verlängert. Die Mitgliedstaaten widerrufen eine gemäß Absatz 1 gewährte Ausnahme, wenn ein Wasserstoffnetz, für das eine solche Ausnahme gilt, über das isolierte Gebiet hinaus erweitert wird oder an Wasserstoffnetze außerhalb des Gebiets angeschlossen wird.
(4)Alle sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 1 oder auf begründeten Antrag der Kommission veröffentlicht die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt hat, eine Bewertung der Auswirkungen dieser Ausnahme auf den Wettbewerb, die Infrastrukturentwicklung und das Funktionieren des Marktes. Wenn die Regulierungsbehörde nach einer solchen Bewertung feststellt, dass mit der weiteren Anwendung der Ausnahme die Gefahr einer Wettbewerbsbehinderung verbunden wäre oder die weitere Anwendung der Ausnahme sich negativ auf den effizienten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur oder die Entwicklung des Wasserstoffmarktes des Mitgliedstaats oder der Union auswirken würde, nimmt der Mitgliedstaat die Ausnahme zurück.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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