Art. 88 – Ausnahmen in Bezug auf Erdgasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Für Erdgasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, kann der Mitgliedstaat, in dem der erste Kopplungspunkt einer solchen Fernleitung mit dem Netz eines Mitgliedstaats gelegen ist, beschließen, in Bezug auf die Abschnitte einer solchen in seinem Hoheitsgebiet und Küstenmeer befindlichen Erdgasfernleitung aus objektiven Gründen, wie etwa, um eine Amortisierung der getätigten Investitionen zu ermöglichen oder aus Gründen der Versorgungssicherheit, von den Artikeln 31, 60, 71 und 72 und von Artikel 78 Absätze 7 und 9 sowie Artikel 79 Absatz 1 abzuweichen, sofern dies den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Union, dessen effektives Funktionieren oder die Versorgungssicherheit in der Union nicht beeinträchtigt. Die Ausnahme ist zeitlich begrenzt auf bis zu 20 Jahre auf der Grundlage einer objektiven Begründung, kann — falls gerechtfertigt — verlängert werden und an Bedingungen geknüpft sein, die zur Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen beitragen. Solch eine Ausnahme gilt nicht für Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, das im Rahmen einer mit der Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet ist und diese Richtlinie wirksam umgesetzt hat.
(2)Befindet sich die betreffende Fernleitung im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so entscheidet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, nach Konsultation aller betreffenden Mitgliedstaaten über die Gewährung einer Ausnahme für diese Gasfernleitung. Auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten kann die Kommission beschließen, als Beobachterin an den Konsultationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Kopplungspunkt gelegen ist, und dem Drittland teilzunehmen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet und im Küstenmeer des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt gelegen ist, betreffen, wozu auch die Gewährung von Ausnahme für diese Fernleitungen gehört.
(3)Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 24. Mai 2020 getroffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Entscheidungen und veröffentlichen sie.
(4)Bis zum 5. August 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Ausnahmen gemäß diesem Artikel vor. In dem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen solcher Ausnahmen auf das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes sowie auf die Energieversorgungssicherheit und die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten bewertet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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