ErwGr. 79

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

Wasserstoffverbindungsleitungen, also Wasserstoffnetze, die die wichtige Funktion erfüllen, die nationalen Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten miteinander zu verbinden, sollten von Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern betrieben werden. In sehr begrenzten Fällen und wenn ein Wasserstoffverteilernetz in dem betreffenden Netzentwicklungsplan vorgesehen ist, ist es möglich, dieses an ein Wasserstofffernleitungsnetz in einem anderen Mitgliedstaat anzuschließen. Wenn dieses Verteilernetz nicht zusätzlich an ein Wasserstofffernleitungs- oder Wasserstoffverteilernetz in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Wasserstoffverteilernetz befindet, angeschlossen ist, sollte es als Wasserstoffverteilernetz betrieben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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