ErwGr. 82

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

Zwar kann der gemeinsame Betrieb von Wasserstoffnetzen und Erdgas- oder Stromnetzen Synergien schaffen und sollte daher zulässig sein, doch sollten die Tätigkeiten zum Betrieb des Wasserstofffernleitungsnetzes in einer separaten Rechtsperson organisiert werden, um Transparenz in Bezug auf die Finanzierung und die Verwendung der Zugangsentgelte zu gewährleisten. Ausnahmen von dieser Anforderung der horizontalen rechtlichen Entflechtung sollten nur vorübergehend und nach Vorlage einer positiven Kosten-Nutzen-Analyse sowie einer Folgenabschätzung durch die Regulierungsbehörden gewährt werden. Aufgrund der Randlage und der begrenzten Marktgröße Estlands, Lettlands und Litauens sollten für diese Länder solche Ausnahmen bis zum Jahr 2031 automatisch gewährt werden. Auf jeden Fall sollte Transparenz in Bezug auf die Finanzierung und die Verwendung der Zugangsentgelte durch eine klare und transparente Trennung der Konten unter der Aufsicht der Regulierungsbehörden sichergestellt werden. Gehört ein Wasserstoffnetzbetreiber zu einem Unternehmen, das im Bereich der Fernleitung oder Verteilung von Erdgas oder Elektrizität tätig ist, sollte der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde eine Liste vorlegen, in der die Anlagen der Infrastruktur der Unternehmen im Hinblick auf die Zuweisung des Netzes für die Nutzung von Wasserstoff oder Erdgas im Einzelnen aufgeführt sind, um eine vollständige Transparenz hinsichtlich der Trennung des regulatorischen Anlagevermögens zu gewährleisten. Diese Liste sollte im Einklang mit den üblichen Verfahren der Rechnungsprüfung aktualisiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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