Art. 13 – Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Reparatur

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2029 eine oder mehrere nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen mit. Die Kommission macht Informationen über die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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