Art. 16 – Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Die Richtlinie (EU) 2019/771 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.“
2.Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Erfolgt gemäß Artikel 13 Absatz 2 eine Nachbesserung als Abhilfe, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, so wird der Haftungszeitraum einmal um zwölf Monate verlängert.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten können längere Fristen beibehalten oder einführen als in den Absätzen 1, 2 und 2a vorgesehen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die Mitgliedstaaten, die entweder keine festen Fristen für die Haftung des Verkäufers nach Absatz 3 festlegen oder lediglich eine Verjährungsfrist für die Abhilfen nach Absatz 5 vorsehen, können von Absatz 2a unter der Voraussetzung abweichen, dass sie gewährleisten, dass die Haftung des Verkäufers oder die Verjährungsfrist für die Abhilfen im Falle einer Nachbesserung mindestens drei Jahre beträgt.“
3.In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Bevor der Verkäufer die Abhilfe erbringt, um den vertragsgemäßen Zustand der Ware herzustellen, informiert er den Verbraucher über das Recht des Verbrauchers, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sowie über die mögliche Verlängerung des Haftungszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2a.“
4.Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wird wie folgt vorgenommen: a) unentgeltlich; b) innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat; c) ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind. Während der Nachbesserung kann der Verkäufer, abhängig von den besonderen Eigenschaften der entsprechenden Warenkategorie, insbesondere dem Bedarf des Verbrauchers, solche Waren ständig verfügbar zu haben, dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte Ware, als Leihgabe zur Verfügung stellen. Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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